SEMINARHAUS

Allgemeine Geschäftsbedingungen...

...für Seminarhaus und Landschulheim

Das Schullandheim Schwalbenhof wird von dem gemeinnützigen Trägerverein Schwalbenhof e.V. bewirtschaftet.

Ziel des Schwalbenhof e.V. ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung. Dazu bietet der Schwalbenhof e.V. z.B. Klassenfahrten, Projekttage und insbesondere ein 14-tägiges Landwirtschaftspraktikum an.

Zwischen dem Schwalbenhof e.V. und dem Gast des Schullandheimes / Seminarhauses gelten folgende Geschäftsbedingungen, welche der Gast mit seiner Anmeldung verbindlich anerkennt. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Anfrage und deren schriftliche Bestätigung durch den Schwalbenhof e.V.

 

  1. Buchung / Abschluß des Nutzungsvertrages

Die Buchungsanfrage des Gastes hat schriftlich oder per E-mail zu erfolgen. Darin enthalten sein müssen die Daten für den gewünschten Zeitraum, die Anzahl der Übernachtungen und die Personenanzahl.

Daraufhin erhält der Gast den Nutzungsvertrag, die AGB und die aktuelle Preisliste bzw einen Kostenvoranschlag zugesendet. Nach Eingang des ausgefüllten Nutzungsvertrages bei uns erhält der Gast eine schriftliche Bestätigung der Buchung durch den Schwalbenhof e.V.

Schulklassen, die sich zum 14-tägigen Landwirtschaftspraktikum anmelden, sind verpflichtet, wenigstens 3 erwachsene Betreuungspersonen mitzubringen. Außerdem ist anzuraten, mindestens einen PKW dabeizuhaben, um selbstständig z.B. mit SchülerInnen ins Krankenhaus fahren zu können.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

Der Gast erhält vom Schwalbenhof e.V. nach der Nutzung eine Gesamtrechnung.

Diese ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

 

  1. Preise

Die vom Gast zu zahlenden Preise ergeben sich ausschließlich aus der aktuellen Preisliste des Schwalbenhof e.V. Dem Gast obliegt vor Abschluss des Nutzungsvertrages, sich über die im Anmeldezeitraum geltenden Preise zu informieren. Gerne erstellen wir einen individuellen Kostenvoranschlag.

Übernachtungen außerhalb des Gebäudes nach Absprache (z.B. Zelt, Wohnmobil) bei genügender Bettenzahl im Haus führen nicht zu Preisreduzierungen.

 

  1. Belegungsdauer

Die Mindestbelegungszeit für die Übernachtungsräumlichkeiten beträgt 2 Tage.

 

  1. Rücktritt

Nach Abschluß des Nutzungsvertrages kann der Schwalbenhof e.V. im Fall des Rücktritts vom Vertrag seitens des Gastes eine angemessene Entschädigung verlangen. Für die Höhe dieser Entschädigung ist der Zeitpunkt der schriftlich oder per Email zu erfolgenden Rücktrittserklärung maßgebend:

Rücktritt 8 bis 12 Wochen vor gemeldeter Anreise: 45% des Übernachtungspreises

Rücktritt 4 bis 8 Wochen vor gemeldeter Anreise: 65% des Übernachtungspreises

Rücktritt 1 Tag bis 4 Wochen vor gemeldeter Anreise und bei Nichterscheinen: voller Gesamtpreis

 

  1. Vorzeitige Abreise, Kündigung

Der Gast ist bei vorzeitiger Abreise aus nicht vom Schwalbenhof e.V. verursachten Gründen zur Zahlung des vollen Gesamtpreises verpflichtet.

Der Schwalbenhof e.V. ist berechtigt, den Nutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist und den Aufenthalt mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Gast durch sein Verhalten Andere gefährdet, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In solchem Fall behält der Schwalbenhof e.V. seinen Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis.

 

  1. An und Abreise

Die Gebäude stehen dem Gast am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Die Abreise hat bis 10.00 Uhr am Abreisetag zu erfolgen.

Die Anreise für Schulklassen zum 14-tägigen Landwirtschaftspraktikum erfolgt Sonntags. Abreisetag ist Samstags oder nach Vereinbarung.

 

  1. Platz/Hausordnung

Der Gast ist zur Einhaltung der Vorschriften und Regelungen der Platz- und Hausordnung verpflichtet. Insbesondere die dort festgelegten Ruhezeiten sind unbedingt einzuhalten.

Die LehrerInnen bzw. BetreuerInnen sind für ihre SchülerInnen verantwortlich und müssen dafür Sorge tragen, dass sich diese gemäß der Platz- und Hausordnung verhalten.

 

  1. Haftung

Der Gast haftet für alle durch unsachgemäßen Umgang mit den Einrichtungsgegenständen auftretende Schäden. Erkennbare Mängel und Schäden sind der Hausleitung sofort anzuzeigen.

Die Hausleitung und der Gast prüfen eventuelle Schäden in den Gebäuden oder am Inventar vor dem Abreisetag. Sollten Schäden während der Belegung entstanden sein, werden Ersatzansprüche an die VerursacherInnen gestellt.
Auch wenn diese erst nach dem Nutzungszeitraum festgestellt werden, haftet in jedem Fall der Gast.

Der Schwalbenhof e.V. verpflichtet sich, dem Gast die genannten Nutzungsgegenstände in einem betriebs- und funktionsfähigen sowie unfallsicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Er haftet nur für Schäden während des Aufenthaltes, die seitens des Schwalbenhof e.V. durch schuldhafte Unterlassung der Instandhaltungspflicht dem Nutzer gegenüber entstehen.

Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese der Schwalbenhof-Betriebsleitung oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden.

Der Schwalbenhof e.V. haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der nachweisbaren groben Fahrlässigkeit seinerseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Schwalbenhof e.V. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Schwalbenhof e.V. nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

 

  1. Aufrechnung

Der Gast kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Gerichtsstand

Der Gast kann den Schwalbenhof e.V. nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Schwalbenhof e.V. ist der Wohnsitz des Gastes maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Schwalbenhof e.V. maßgebend.

 

(Stand Oktober 2023)

 

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